Rechtsprechung
BayObLG, 07.10.1998 - 4St RR 167/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Judicialis
StGB § 242
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 242
Diebstahl: Vollendung
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtssatz; Diebstahl; Vollendung; Kaufhausdiebstahl; Mitnahme ohne Bezahlung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.07.1995 - 4 StR 234/95
Abgrenzung von Diebstahl und Betrug bei Mitnahme von Waren in …
Auszug aus BayObLG, 07.10.1998 - 4St RR 167/98
Die Frage, ob der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat, ob mit anderen Worten die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen und deshalb der Diebstahl vollendet ist, beurteilt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGHSt 41, 198/205; StV 1985, 323;… Tröndle § 242 Rdn. 15).Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass ein vollendeter Diebstahl stets vorliegt, sobald der Täter die jeweilige Abteilung eines Kaufhauses mit einer dort entnommenen Sache verlassen hat, ohne sie bezahlt zu haben, gibt es nicht (BGHSt 41, 198/205, 206) Soweit die Strafkammer einen Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen Gewahrsams schließlich darin sieht, dass der Angeklagte die Hose auf seiner Flucht außerhalb des Kaufhauses auf der Straße weggeworfen hat (BU S. 17), verkennt sie, dass im Wegwerfen weder die Begründung eigenen Gewahrsams gesehen werden noch dies in Zueignungsabsicht geschehen sein kann.
- BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86
Fehlen von Strafmilderungsgründen
Auszug aus BayObLG, 07.10.1998 - 4St RR 167/98
Das ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, bedarf aber näherer Darlegung, wobei auf die Lage des Einzelfalls einzugehen ist (vgl. BGHSt 34, 345; bei Detter NStZ 1996, 182/184; Tröndle § 46 Rdn.36 a). - BGH, 16.04.1985 - 1 StR 144/85
Begründung eigenen Gewahrsams bei Beobachtung durch den Eigentümer oder Dritte - …
Auszug aus BayObLG, 07.10.1998 - 4St RR 167/98
Die Frage, ob der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat, ob mit anderen Worten die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen und deshalb der Diebstahl vollendet ist, beurteilt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGHSt 41, 198/205; StV 1985, 323;… Tröndle § 242 Rdn. 15).